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Laut Artikel 27 der Charta der Grundrechte ist das Auskunftsrecht und die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen wie gewährleistet? A Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nach einer Entscheidung des Unternehmens zu Angelegenheiten, die sich auf die Organisation der Arbeit beziehen, konsultiert werden, vorausgesetzt dies ist durch nationales Recht erlaubt. B Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreterinnen und Vertreter müssen unter den in Unionsgesetzgebung und nationalen Gesetzen und Praktiken festgelegten Bedingungen rechtzeitig über Informationen und Konsultationen informiert werden. C Dieses Recht wird durch Artikel 151 des TFEU gegründet, der vorschreibt, dass die Union und Mitgliedstaaten Arbeitsbedingungen harmonisieren sollen, indem sie maximale Arbeitszeiten direkt festlegen. D Der Rat der Europäischen Union muss sicherstellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Angelegenheiten bezüglich der Organisation der Arbeit innerhalb der Mitgliedstaaten informiert und konsultiert werden.
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