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Nach Artikel 27(3) des Vertrags über die Europäische Union beschreibt welche der folgenden Optionen korrekt die Zusammensetzung und den Aufstellungsverfahren des Europäischen Auswärtigen Dienstes? A Er soll aus Beamten des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie von in nationalen diplomatischen Diensten zweitierten Mitarbeitern bestehen, wobei seine Organisation durch eine Ratsverordnung festgelegt wird. B Es ist durch Artikel 221 TFEU geregelt, der vorsieht, dass Unionseinheiten unter die Autorität des Hochkommissars fallen und unabhängig von den diplomatischen Missionen der Mitgliedstaaten handeln sollen. C Es wurde als EU-Außenministerium im Verfassungsvertrag geschaffen und ersetzt die Rolle der rotierenden Präsidentschaft in externen Beziehungen. D Er soll durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates gegründet werden, bestehend aus Beamten ausschließlich aus dem Außenbeziehungsdepartement der Kommission.
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