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Gemäß dem TFEU und der Charta der Grundrechte beschreibt welche Aussage korrekt das Recht eines Bürgerinnen oder Bürgers der Union, sich gegen eine Verwaltungsschlechtigkeit durch ein Organ der Europäischen Union zu behaupten? A Die Bürgerin oder der Bürger muss eine formale Beschwerde an die Europäische Kommission richten, welche verpflichtet ist, bindende gerichtliche Überprüfungen von Verwaltungsschlechtigkeiten durchzuführen. B Die Bürgerin oder der Bürger kann sich an den Europäischen Ombudsmann wenden, welcher vom Europäischen Parlament gewählt wird und die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten an das betroffene Organ zur Erwiderung weiterleiten muss. C Das Recht, sich gegen Verwaltungsschlechtigkeiten zu beschweren, ist ausschließlich durch Artikel 20 TFEU geregelt, welcher allein die Freizügigkeit und das Wohnrecht innerhalb der Union regelt. D Vor dem Vertrag von Lissabon waren Bürgerinnen und Bürger gezwungen, Beschwerden über Verwaltungsschlechtigkeiten durch den Rat der Europäischen Union zu leiten, bevor eine formelle Untersuchung beginnen konnte.
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