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Laut Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union muss ein Mitgliedstaat welches Organ von seiner Absicht unterrichten, sich aus der Union zurückzuziehen, und unter welchen Bedingungen kann die zweijährige Rückzugsdauer verlängert werden? A Der Mitgliedstaat muss das Europäische Rat über seine Absicht unterrichten, und der Rückzugsvorschlag wird durch die Kommission in einer qualifizierten Mehrheit abgeschlossen. B Der Mitgliedstaat muss den Europäischen Rat über seine Absicht unterrichten, und die Rückzugsdauer kann nur verlängert werden, wenn der Europäische Rat, mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats, einstimmig beschließt, dies zu tun. C Der Mitgliedstaat muss den Europäischen Rat über seine Absicht unterrichten, und die Verträge treten zwei Jahre nach der Benachrichtigung außer Kraft, es sei denn, der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit, die Dauer zu verlängern. D Der Mitgliedstaat muss den Europäischen Rat über seine Absicht unterrichten, und die Verträge treten nur nach einer einstimmigen Entscheidung des Europäischen Rates außer Kraft, was der vor-Lissabon-Praxis entspricht, wo kein expliziter Rückzug durch einen Vertragsteil geregelt war.
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