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Nach Artikel 295 TFEU beschreibt welche der folgenden Optionen korrekt den verfahrensrechtlichen Rahmen für die interinstitutionelle Zusammenarbeit unter den EU-Organen? A Der Europäische Parlament, der Rat und das Gerichtshof werden sich gegenseitig konsultieren und durch gemeinsame Vereinbarung Anordnungen für ihre Zusammenarbeit treffen, einschließlich möglicher Abschlusses von bindenden interinstitutionellen Abkommen. B Der Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden sich gegenseitig konsultieren und durch gemeinsame Vereinbarung Anordnungen für ihre Zusammenarbeit treffen, einschließlich möglicher Abschlusses von bindenden interinstitutionellen Abkommen. C Der Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden sich gegenseitig konsultieren und durch qualifizierte Mehrheitsbeschluss Anordnungen für ihre Zusammenarbeit treffen, einschließlich möglicher Abschlusses von bindenden interinstitutionellen Abkommen. D Der Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden sich gegenseitig konsultieren und durch gemeinsame Vereinbarung Anordnungen für ihre Zusammenarbeit nach Artikel 217 TFEU treffen, welcher den Verfahren zur Abschluss von Assoziierungsabkommen mit Drittländern regelt.
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