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Gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte beschreibt folgende Option die Bedingungen für den Zugang zum Armenrecht in der Europäischen Union korrekt. A Armenrecht ist gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union garantiert, der eine automatische Finanzierung für alle grenzüberschreitenden Zivilstreitigkeiten vorsieht. B Armenrecht wurde ursprünglich im Rahmen des vor-Lissabon-Vertrages von Nizza festgelegt und bleibt Gegenstand einer intergouvernementalen Genehmigung für jeden Fall. C Armenrecht ist denjenigen zur Verfügung zu stellen, die nicht ausreichende Mittel haben, soweit solche Unterstützung erforderlich ist, um einen wirksamen Zugang zum Rechtsschutz zu gewährleisten. D Armenrecht wird ausschließlich durch die Europäische Kommission auf Antrag der nationalen Behörden verliehen, um eine einheitliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen.
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