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Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind welche Institutionen verpflichtet, sich gegenseitig zu konsultieren und schließende bindende interinstitutionelle Vereinbarungen abschließen zu können, um ihre Zusammenarbeit zu regeln? A Der Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind verpflichtet, sich gegenseitig zu konsultieren und schließende bindende interinstitutionelle Vereinbarungen abschließen zu können, um ihre Zusammenarbeit zu regeln. B Der Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind verpflichtet, sich gemäß Artikel 217 TFEU gegenseitig zu konsultieren, um assoziierungsverträge abzuschließen, die gegenseitige Rechte und gemeinsame Aktionen beinhalten. C Der Europäische Parlament, der Gerichtshof und die Kommission sind verpflichtet, sich gegenseitig zu konsultieren und schließende bindende interinstitutionelle Vereinbarungen abschließen zu können, um ihre Zusammenarbeit zu regeln. D Der Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind verpflichtet, mit qualifizierter Mehrheitsbeschluss nicht bindende interinstitutionelle Vereinbarungen über ihre Zusammenarbeit abzuschließen.
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