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Gemäß Artikel 14 des Vertrags über die Europäische Union beschreibt welche der folgenden Aussagen korrekt den Verfahrensablauf zur Festlegung der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments und seiner numerischen Grenzen? A Das Europäische Parlament setzt durch das Gewöhnliche Gesetzgebungsverfahren die Zuordnung fest, wobei eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich ist, um einen feste Obergrenze von 705 Sitzen pro Mitgliedstaat zu bestimmen. B Der Rat der Europäischen Union entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Sitzverteilung im Verhältnis zur Bevölkerung, ohne feste Mindest- oder Obergrenzen festzulegen. C Der Europäische Rat nimmt eine Entscheidung einstimmig an der Initiative des Parlaments und mit dessen Einwilligung, wobei die Obergrenze von 750 Mitgliedern plus dem Präsidenten sowie die Mindestgrenze von sechs Sitzen pro Mitgliedstaat festgelegt wird und eine Obergrenze von neunundneunzig Sitzen. D Im Rahmen des Prä-Lissabon-Modells bestimmte der Europäische Rat die Sitzverteilung durch Konsens ohne Einwilligung des Parlaments, wobei jeder Mitgliedstaat auf fünfzig Sitze begrenzt wurde unabhängig von der Bevölkerung.
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