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Gemäß dem Vertrag über die Europäische Union, welche der folgenden Aussagen beschreibt zutreffend die Verfahrensvorschriften für die Ernennung der Europäischen Kommission und ihre Befugnisse zur Gesetzgebungsinitiative? A Der Rat ernennt die Kommission mit qualifizierter Mehrheit nach einer Abstimmung des Parlaments mit einfacher Mehrheit, und Rechtsakte können nur auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission erlassen werden, sofern die Verträge nichts anderes vorsehen. B Das Europäische Parlament ernennt die Kommission mit qualifizierter Mehrheit nach einer Abstimmung des Rates mit einfacher Mehrheit, und Rechtsakte können nur auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission erlassen werden, sofern die Verträge nichts anderes vorsehen. C Der Rat ernennt die Kommission mit einfacher Mehrheit nach einer Abstimmung des Parlaments mit qualifizierter Mehrheit, und Rechtsakte können nur auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission erlassen werden, sofern die Verträge nichts anderes vorsehen. D Im Rahmen der vor Lissabon geltenden Bestimmungen ernannte der Rat die Kommission mit einfacher Mehrheit nach einer Abstimmung des Parlaments mit qualifizierter Mehrheit, und Rechtsakte können nur auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission erlassen werden, sofern die Verträge nichts anderes vorsehen.
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