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Gemäß dem TFEU ist die folgende Aussage über staatliche Beihilfen korrekt:
A
Beihilfen, um Schäden durch Naturkatastrophen zu beheben, sind nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn der Rat eine Entscheidung zur Erlaubnis solcher Beihilfen trifft.
B
Der Rat ist verantwortlich für die Bewertung der Vereinbarkeit von Maßnahmen staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt und der Ermittlung ihrer Wettbewerbsbeeinträchtigungen.
C
Die allgemeine Regel, dass Beihilfen, die durch den Vorzug bestimmter Unternehmen das Wettbewerb beeinträchtigen, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, ist in Artikel 107 Absatz 1 TFEU festgelegt.
D
Beihilfen von sozialer Natur, die einzelnen Verbrauchern gewährt werden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar, vorausgesetzt, dass solche Beihilfen ohne Diskriminierung im Hinblick auf den Ursprung der betreffenden Produkte verliehen werden.
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