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Gemäß der Charta der Grundrechte, welche Aussage beschreibt die Rechtsgrundlage und den Umfang des Auskunfts- und Anhörungsrechts der Arbeitnehmer im Unternehmen zutreffend? A Arbeitnehmern oder ihren Vertretern muss eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung gewährleistet sein, vorbehaltlich der in dem Unionsrecht sowie in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken vorgesehenen Fälle und Bedingungen. B Das Recht ist unmittelbar gemäß Artikel 151 AEUV durchsetzbar, der eine sofortige Unterrichtung und Anhörung für alle Arbeitnehmer unabhängig von den einzelstaatlichen Praktiken vorschreibt. C Das Recht wird ausschließlich durch den Gemischten Ausschuss ausgeübt, der durch das Beamtenstatut eingerichtet wurde und die Befugnis hat, einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Praktiken in allen EU-Institutionen zu übergehen. D Dieses Recht entspricht dem vor Lissabon geltenden Artikel 136 EGV, der eine verbindliche Verpflichtung der Union zur Gesetzgebung über Unterrichtung und Anhörung ohne Rücksicht auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften und Praktiken schuf.
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