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Welche der folgenden Aussagen beschreibt gemäß den Verträgen korrekt das Verfahren zur Festlegung der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments und seines Wahlmandats? A Der Rat der Europäischen Union erlässt einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und mit Zustimmung des Parlaments, der eine Höchstzahl von 700 Mitgliedern plus dem Präsidenten festlegt, wobei die Mitglieder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden. B Das Europäische Parlament legt seine Zusammensetzung mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder fest, mit einer verlängerbare vierjährigen Amtszeit und unter Gewährleistung der degressiven Proportionalität in allen Mitgliedstaaten. C Der Europäische Rat erlässt einen einstimmigen Beschluss auf Vorschlag des Parlaments und mit dessen Zustimmung, der eine Höchstzahl von 750 Mitgliedern plus dem Präsidenten festlegt, wobei die Mitglieder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden. D Im vor-lissabonischen Rahmen bestand das Parlament aus 700 Mitgliedern, die von den nationalen Parlamenten für eine sechsjährige Amtszeit gewählt wurden, wobei die Sitzverteilung vom Rat einstimmig festgelegt wurde.
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