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Gemäß dem Vertrag über die Europäische Union beschreibt eine der folgenden Aussagen korrekt die Amtszeit der Kommission und ihre Rolle im Gesetzgebungsverfahren. A Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre, und Unionserläßungsvorschriften können nur auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission verabschiedet werden, es sei denn, die Verträge bestimmen etwas anderes. B Der Investiturregeln für die Kommission sind durch Artikel 17(6) TEU geregelt, der durch den Vertrag von Amsterdam eingeführt wurde, um die Bestimmungen zur Ernennung zu ändern. C Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre, aber Gesetzgebungsvorschriften werden nach einer qualifizierten Mehrheitsabstimmung des Rates ohne Vorschlag der Kommission verabschiedet. D Das Europäische Parlament setzt die Amtszeit der Kommission auf fünf Jahre fest, und Unionserläßungsvorschriften können nur auf der Grundlage eines Vorschlags des Rates verabschiedet werden.
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