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Welche Aussage unterscheidet gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zutreffend die rechtlichen Folgen der Verbote nach Artikel 101 von denen nach Artikel 102? A Das Europäische Parlament verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit, Vereinbarungen gemäß Artikel 101 automatisch für nichtig zu erklären, während der Rat für die Verhängung von Sanktionen bei Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Artikel 102 zuständig ist. B Artikel 102 schreibt ausdrücklich vor, dass jeder Vertrag, der einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung erleichtert, automatisch nichtig ist und damit eine sofortige rechtliche Nichtigkeit für alle beteiligten Parteien sicherstellt, was den Folgen von Artikel 101 entspricht. C Vereinbarungen, die nach Artikel 101 verboten sind, sind automatisch nichtig, während Artikel 102 den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verbietet, ohne ausdrücklich eine automatische Nichtigkeit vorzusehen. D Im Rahmen der Vor-Lissabon-Struktur erlaubte Artikel 82 EGV die automatische Nichtigkeit missbräuchlicher Verträge, während Artikel 81 EGV einen positiven Beschluss zur Feststellung der Unanwendbarkeit einer Vereinbarung erforderte, bevor diese durchgesetzt werden konnte, was den aktuellen Rechtsrahmen umkehrte.
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