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Gemäß dem Vertrag über die Europäische Union beschreibt eine der folgenden Aussagen korrekt die Amtszeit und das Gesetzgebungsinitiativrecht der Europäischen Kommission. A Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre, und gesetzgeberische Vorschläge können nur auf Initiative des Rates erfolgen, es sei denn, die Verträge bestimmen etwas anderes. B Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre, und gesetzgeberische Vorschläge werden nur dann auf Initiative der Kommission erlassen, wenn sie von einer einstimmigen Stimme der Mitgliedstaaten unterstützt wird. C Die Amtszeit der Kommission beträgt vier Jahre, und gesetzgeberische Vorschläge können nur auf Initiative der Kommission erfolgen, es sei denn, die Verträge bestimmen etwas anderes. D Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre, und Unionsgesetzgebung kann nur auf Initiative der Kommission erlassen werden, es sei denn, die Verträge bestimmen etwas anderes.
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