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Laut Artikel 27 der Charta der Grundrechte ist das Auskunfts- und Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen wie definiert? A Gemäß dem Gemeinschaftscharter sozialer Grundrechte von 1989 besaßen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein unbedingtes Mitbestimmungsrecht, das nicht auf nationalen Gesetzen und Praktiken beruhte. B Das Europäische Parlament muss den Arbeitnehmern in allen Fällen eine Auskunft und Mitbestimmung auf geeigneten Ebenen gewährleisten, unabhängig von nationalen Gesetzen. C Arbeitnehmerinnen oder -mitglieder ihrer Repräsentanten müssen unter den durch das Unionrecht und nationales Recht und Praktiken festgelegten Bedingungen rechtzeitig eine Auskunft und Mitbestimmung gewährt bekommen. D Artikel 31 der Charta garantiert Arbeitnehmerinnen und -mitgliedern das Auskunfts- und Mitbestimmungsrecht im Unternehmen neben fairen Arbeitsbedingungen.
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